Rechtsreferendare erhalten während ihrer Anwaltsstation neben ihrer Unterhaltsbeihilfe oft eine zusätzliche Vergütung durch die Kanzlei. Die Höhe variiert; üblich sind monatliche Zahlungen als freiwillige Leistung.
Zusatzentgelte gelten als Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Das bedeutet, sie sind in der Regel sozialversicherungspflichtig, insbesondere dann, wenn regelmäßig gezahlt wird.
Sofern Kanzleien Zusatzvergütungen zahlen, erfolgt diese nicht direkt, sondern über das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV). Die Zahlung wird vom Bruttobetrag pauschal um rund 29,275 % Sozialabgaben gekürzt und dann mit dem Unterhaltszuschuss verrechnet.
Entlastung für Kanzleien
Die Kanzlei muss nur die Bruttosumme melden. Das LBV kümmert sich um Abgaben und Auszahlung. Das entlastet die Kanzlei rechtlich und organisatorisch.
Keine direkte Auszahlung
Zusatzvergütungen dürfen nicht direkt an den Referendar ausgezahlt werden – alles läuft zentral über das LBV.
Wichtig bei Familienzuschlägen
Bei erhöhtem Familienzuschlag wird der Unterhaltszuschuss ggf. auf 0,00 € gekürzt, wenn Zusatzvergütungen hinzukommen.
Unsere Empfehlung
Vereinbarungen zur Vergütung sollten klar und schriftlich geregelt sein, idealerweise mit steuer- und sozialrechtlicher Beratung.
Merkblatt & Infos
Alle wichtigen Pflichten für Ausbilder sind in einem Merkblatt der Landesjustizverwaltung zusammengefasst.

