Rechtsanwaltskammer Hamm

Ausländische Rechtsanwaltsberufe nach § 206 BRAO / Aufnahme europäischer Rechtsanwälte nach dem EuRAG

Ausländische Rechtsanwälte können in die Rechtsanwaltskammer Hamm aufgenommen werden, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates dazu befugt sind, den Beruf eines Rechtsanwalts im Herkunftsstaat auszuüben. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer bewirkt, dass die antragstellende Person unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts tätig werden darf.

Für europäische Rechtsanwälte gelten die Vorschriften des EuRAG. Nach dem EuRAG können diese in die Rechtsanwaltskammer des Ortes ihrer Niederlassung aufgenommen werden, wenn sie bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwälte eingetragen sind. Wer als europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wird, ist berechtigt, unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben.

Wer sodann eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, ausübt, wird zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Zum Nachweis der effektiven und regelmäßigen Tätigkeit ist unter anderem eine Fallliste vorzulegen. Die Tätigkeit wird sodann unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt/Rechtsanwältin" ausgeübt.

 

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