Rechtsanwaltskammer Hamm

Hinweise zur Bestellung einer Vertretung gem. §§ 53, 54 BRAO

Aus § 53 BRAO ergeben sich die Erfordernisse für die Bestellung einer Vertretung. Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

Der Rechtsanwalt kann einen anderen Rechtsanwalt für seine Vertretung selbst bestellen, wenn diese von einem Rechtsanwalt übernommen wird. Soll die Vertretung durch einen Assessor oder einen Rechtsreferendar erfolgen, ist weiterhin die Bestellung einer Vertretung nur durch die Rechtsanwaltskammer möglich. Wenden Sie sich bitte in diesen Fällen an die zuständige Mitarbeiterin.

§ 54 BRAO regelt die Befugnisse der Vertretung. Der Vertretene ist verpflichtet, seiner selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

 

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Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in den Texten das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter.