Mit dem Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz will das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Zollverwaltung besser für die Bekämpfung von internationaler Geldwäsche und organisierter Kriminalität – vor allem krimineller Finanzströme – rüsten. Damit soll die Kriminalitätsbekämpfung auf Bundesebene neu strukturiert und systematisch am Prinzip „follow the money“ ausgerichtet werden.
Das im Jahr 2021 verabschiedete und am 9.7.2024 in Kraft getretene EU-Geldwäschepaket bringt eine ganze Reihe von Veränderungen für Verpflichtete – zu denen in bestimmten Fällen auch Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte zählen – und für die Aufsichtsbehörden, also im Bereich der Anwaltschaft für die Rechtsanwaltskammern.
Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände können Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sein, wenn sie eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführten Tätigkeiten durchführen. In diesem Fall - bereits bei der ersten Durchführung einer Katalogtätigkeit - müssen die Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach dem GwG beachtet und eingehalten werden. In ihren Aufsichtsprüfungen im Rahmen der Geldwäscheprävention bemerkt die Rechtsanwaltskammer Hamm immer wieder die gleichen bußgeldbewehrten und leicht vermeidbaren Verstöße. Daher legen wir Ihnen die Beachtung der folgenden Praxishinweise nahe:
Am 21.10.2019 wurde durch das Bundesministerium der Finanzen die Nationale Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht. Die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse haben die Verpflichteten nach dem GwG gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse zukünftig zu berücksichtigen. Die Nationale Risikoanalyse ist unter dem folgenden Link veröffentlicht:
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