In ihrer 5. Sitzung der 8. Legislaturperiode hat das Anwaltsparlament am 1.6.2026 mehrere Änderungen der Fachanwaltsordnung beschlossen. Im Mittelpunkt standen Anpassungen bei den Fachanwaltschaften für Strafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Sportrecht. Die Ausschüsse berichteten außerdem über laufende Arbeiten zu Kanzleipflicht, Interessenkollisionen, Fortbildungspflicht, Verschwiegenheit, Datenschutz und Künstlicher Intelligenz.
Aktuelle Stunde: Anwaltschaft unter Druck
Die 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung am 1.6.2026 begann mit einer aktuellen Stunde. Anlass war die Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz des Anwaltsberufs durch die Bundesrepublik Deutschland am 26.1.2026. Die Konvention ist das erste völkerrechtlich verbindliche Abkommen, das speziell dem Schutz der Anwaltschaft dient.
BRAK-Vizepräsident Dr. Christian Lemke und DAV-Präsident Stefan von Raumer stellten Entstehung, Inhalt und Bedeutung der Konvention dar. Sie betonten, dass die Konvention nicht nur einzelne Anwältinnen und Anwälte schützt, sondern auch anwaltliche Berufsorganisationen – insbesondere die anwaltliche Selbstverwaltung durch die Rechtsanwaltskammern.
Zu den zentralen Schutzgütern gehören die unabhängige Berufsausübung, das Berufsgeheimnis, der Zugang zu Mandantinnen und Mandanten, die Freiheit der Mandatsannahme und Mandatsniederlegung sowie der Schutz vor Einschüchterung, Gewalt, Drohungen und unzulässiger Behinderung. Besonders hervorgehoben wurde auch der Schutz davor, dass Anwältinnen und Anwälte wegen ihrer Mandanten oder deren Anliegen mit Nachteilen belegt werden. Ebenso schützt die Konvention die Meinungs- und Äußerungsfreiheit anwaltlicher Organisationen, die sich zu Rechtsstaatlichkeit, Gesetzgebung, Rechtspflege, Zugang zum Recht und Menschenrechten äußern können müssen.
Türkei und USA als Negativbeispiele
An den Beispielen Türkei und USA wurde deutlich, dass Angriffe auf die Anwaltschaft immer auch den Rechtsstaat treffen. Lemke und von Raumer berichteten u.a. über das Verfahren gegen den Vorstand der Istanbuler Anwaltskammer, der nach einer Forderung nach Aufklärung der Tötung zweier kurdischer Journalisten strafrechtlich verfolgt und abgesetzt worden war. Der Freispruch im Januar wurde begrüßt, ist aber nicht rechtskräftig.
Mit Blick auf die USA thematisierten sie Executive Orders der Trump-Administration gegen mehrere Anwaltskanzleien. Einschränkungen von Sicherheitsfreigaben, erschwerter Zugang zu Gerichten und Behörden sowie wirtschaftlicher Druck durch entzogene Staatsmandate wurden als erhebliche Eingriffe in die anwaltliche Berufsausübungsfreiheit bewertet.
Kritik übten beide an der verzögerten Ratifikation der Europaratskonvention durch EU-Mitgliedstaaten. Wegen möglicher EU-Kompetenzen hat die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert, Ratifikationen vorerst nicht abzuschließen. BRAK und DAV drängen auf eine zügige Lösung.
Ausschuss 1: Fachanwaltschaften
Die Satzungsversammlung beschloss mehrere Änderungen der Fachanwaltsordnung. Der zuständige Ausschuss 1 setzt damit seine Modernisierung der Anforderungen an die Fachanwaltschaften fort. Keinen Änderungsbedarf in der FAO sieht der Ausschuss durch die jüngste Rechtsprechung des BGH zu Online-Fortbildungen.
Strafrecht
Für die Fachanwaltschaft Strafrecht wird § 13 Nr. 3 FAO ergänzt. Künftig gehören auch die „Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen“ zu den nachzuweisenden besonderen Kenntnissen. Hintergrund ist u.a. aktuelles Gesetzgebungsverfahren zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen; die Ergänzung soll die fachanwaltliche Qualifikation insoweit klarstellen. Der entsprechende Antrag wurde mit 63 Ja-Stimmen bei 1 Gegenstimme und 4 Enthaltungen angenommen.
Handels- und Gesellschaftsrecht
Bei der Fachanwaltschaft für Handels- und Gesellschaftsrecht wird § 14i Nr. 2 c) FAO angepasst. Klargestellt wird, dass beim internationalen Gesellschaftsrecht nur Grundzüge verlangt werden, insbesondere zum europäischen Gesellschaftsrecht und zur Europäischen Aktiengesellschaft. Zudem werden Grundzüge des Vereins- und Stiftungsrechts aufgenommen. Der Ausschuss verwies auf die strukturelle Nähe dieser Rechtsgebiete zum Gesellschaftsrecht und ihre wachsende praktische Bedeutung, insbesondere im Stiftungsrecht.
Der Antrag wurde einstimmig bei nur einer Enthaltung angenommen.
Sportrecht
Bei der Fachanwaltschaft für Sportrecht wird die Fallanrechnung in § 5 I x) FAO erweitert. Von den 80 nachzuweisenden Fällen können künftig bis zu 20 Fälle aus Tätigkeiten als Richterin oder Richter in der Sportgerichtsbarkeit oder Sportschiedsgerichtsbarkeit oder als Schlichterin oder Schlichter in sonstigen rechtsförmlichen Verfahren stammen. Davon dürfen höchstens fünf Fälle sonstige rechtsförmliche Verfahren betreffen. Der Antrag wurde mit 62 Ja-Stimmen bei 1 Gegenstimme und 3 Enthaltungen angenommen.
Zudem wurde § 14q Nr. 7 FAO sprachlich präzisiert, um klarzustellen, dass auch sportrechtliche Bezüge des Persönlichkeitsrechts umfasst sind.
Diese Änderung wurde mit 65 Ja-Stimmen ohne Gegenstimme bei 1 Enthaltung beschlossen.
Die Ausschussvorsitzende Silvia Groppler gab außerdem einen Ausblick, womit die Satzungsversammlung sich bei ihrer Sitzung Anfang Dezember zu befassen haben wird: mit elektronischen Klausuren im Fachanwaltslehrgang, der Berücksichtigung wissenschaftlicher Publikationen als Teil der Fortbildungspflicht sowie generell mit dem Verhältnis der Regelungen zum Erwerb und zur Fortbildung. Die Modernisierung der FAO wird also konsequent fortgeführt.
Links / Downloads
- Beschlüsse der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung am 1.6.2026
- Diller, BRAK-Mitt. 2025, 195 (zur Neuregelung des § 32 BORA)
- Brede, BRAK-Mitt. 2026, 101 (zur BGH-Rechtsprechung zu Online-Fortbildungen)
- Podcast: „Deine Show, deine Regeln!“ mit Viola Hiesserich (zur Arbeit der Satzungsversammlung)
- Presseerklärung 2/2026 (Deutschland setzt ein starkes Zeichen für den Schutz der Anwaltschaft)

