Bei einer Verlegung der Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer endet mit der Aufnahme durch die neue Kammer.
Die zuständige Rechtsanwaltskammer prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft. Mit der Entscheidung über die Aufnahme wird die bisherige Zulassung fortgeführt, ohne dass ein neues Zulassungsverfahren erforderlich ist.
Bei einer bestehenden Doppelzulassung als Rechtsanwalt und Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) ist zu beachten, dass eine Kanzlei im Bezirk derjenigen Rechtsanwaltskammer eingerichtet und unterhalten wird, deren Mitglied der Rechtsanwalt bleibt. Ein gleichzeitiger Verbleib in zwei Kammern ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Sofern Sie neben der anwaltlichen Tätigkeit eine sonstige berufliche Tätigkeit ausüben, verweisen wir auf die Rubrik Nebentätigkeit.
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- pdf Antrag - Aufnahme aus einem anderen Kammerbezirk als RA
- pdf Antrag - Aufnahme aus einem anderen Kammerbezirk als RA (Syndikus-RA)
- pdf Antrag - Aufnahme aus einem anderen Kammerbezirk als RA und RA (Syndikus-RA)
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