Rechtsanwaltskammer Hamm

Nebentätigkeit

Grundsätzlich besteht für Rechtsanwälte die Möglichkeit, eine Nebentätigkeit auszuüben. Jede Nebentätigkeit ist der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.

Die Nebentätigkeit muss mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar sein. Zur Prüfung der Vereinbarkeit ist die Tätigkeit zu beschreiben und ein Anstellungsvertrag beizufügen.

Umfasst die Nebentätigkeit eine wöchentliche Arbeitszeit von acht Stunden oder mehr, ist auch eine vom Arbeitgeber unterschriebene Freistellungserklärung für jede anwaltliche Tätigkeit beizufügen.

 

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