RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104; ArbGG § 12 a Abs. 1

Terminsgebühr bei Besprechung mit Dritten ohne Beteiligung des Gegners; Kostenerstattung bei Verweisung vom ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht

BAG, Beschl. v. 19.02.2013 – 10 AZB 2/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 222 ff.

  1. Wird der Rechtsstreit von einem ordentlichen Gericht an ein Arbeitsgericht verwiesen, so sind alle Gebühren, die vor dem ordentlichen Gericht bereits angefallen sind, zu erstatten, auch dann, wenn sie vor dem Arbeitsgericht erneut anfallen. Die Kostenerstattung beschränkt sich in diesem Fall nicht auf die „Mehrkosten“.

  2. Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 3104 VV fällt nicht an, wenn keine Besprechung i. S. d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV vorliegt. Dies ist bei Gesprächen zwischen den Bevollmächtigten mehrerer Beklagter ohne Beteiligung des Gegners dann der Fall, wenn dieser vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan hat.

Leitsatz der Schriftleitung AGS