GKG § 45 Abs. 1 Satz 2

Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

BAG, Beschluss vom 13.08.2014 - 2 AZR 871/12

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 117 ff.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder ein Vergleich geschlossen wird. Dies gilt auch für einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung, der einen unechten Hilfsantrag darstellt. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Streitwert gilt diesbezüglich gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren, da die für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Gegenstände und die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit nicht auseinanderfallen.

Leitsatz des Verfassers RVGreports