Gebührenforderungen von Rechtsanwälten unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Die in § 49 b IV BRAO normierte Einschränkung der Abtretung solcher Forderungen führt nicht zu einer Unübertragbarkeit i. S. von § 851 I ZPO. Aufgrund von rückständigen Steuerschulden erließ das Finanzamt Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, mit denen anwaltliche Honorarforderungen gepfändet und die Einziehung dieser Forderungen angeordnet wurden. Dem Antrag, gemäß §§ 69 Abs. 4 FGO die Vollziehung der Verwaltungsakte auszusetzen, gab das FG statt. Nach Ansicht des BFH zu Unrecht, da ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte bei der im Verfahren die Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung nicht anzunehmen seien. Vielmehr sei von einer Pfändbarkeit der Honorarforderungen aus anwaltlicher Tätigkeit auszugehen. Nach der Rechtsprechung des BGH begründe die in § 49 b Abs. 4 Satz 2 BRAO normierte Einschränkung der Abtretung nicht zugleich eine Unübertragbarkeit im Sinne von § 851 Abs. 1 ZPO (BGHZ 141, 173 = NJW 1999, 1.544, sowie BGH, NJW-RR 2004, 54) die einer Pfändung entgegenstehe. Denn § 851 Abs. 1 ZPO beziehe sich nur auf Fälle, in denen die Unübertragbarkeit auf einem Abtretungsverbot oder dem Umstand beruhe, dass der Gläubigerwechsel zu einer Änderung des Leistungsinhalts oder zu einer Vereitelung einer rechtlich gesicherten Zweckbindung führe. Dagegen könne in Fällen, in denen eine Abtretung – wie in § 49 b Abs. 4 Satz 2 BRAO – nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet werde, erst eine Auslegung des beschränkenden Gesetzes ergeben, ob es sich zwingend auch gegen eine Pfändbarkeit richte. Ausweislich der Gesetzesbegründung solle mit der grundsätzlichen Untersagung der Abtretung von nicht titulierten Gebührenansprüchen an Personen, die nicht einer Rechtsanwaltskammer angehören, die Beachtung der beruflichen Verschwiegenheitspflichten auch bei der Durchsetzung von Honorarforderungen sichergestellt werden (BT-Dr 12/4993, S. 31). Denn gemäß § 402 BGB sei der bisherige Gläubiger verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen. Im Gegensatz zur Abtretung einer Forderung begebe sich der bisherige Gläubiger bei einer Forderungspfändung aber nicht freiwillig in eine drohende Pflichtenkollision, deren Vermeidung in sein Belieben gestellt wäre. Vielmehr werde dem Vollstreckungsschuldner in Folge der Pfändung und Überweisung einer Forderung gemäß § 836 Abs. 3 ZPO eine gesetzlich angeordnete Auskunftspflicht auferlegt. Auf die uneingeschränkte Preisgabe von schutzwürdigen persönlichen Daten des Mandanten erstrecke sie sich aber nicht. Allerdings könne der Gläubiger im Verfahren nach § 807 Abs. 1 ZPO Angaben zur gepfändeten Forderung erzwingen. Sie beschränkten sich aber lediglich auf Namen und Anschrift des Drittschuldners, den Grund der Forderung und die Beweismittel. Hinter der umfassenden Informationspflicht aus § 402 BGB blieben die Anforderungen der gesetzlich angeordneten Offenbarungspflicht weit zurück. Das überwiegende Schrifttum sowie die Rechtsprechung würden in § 807 ZPO einen Rechtfertigungsgrund sehen, der die Offenbarung nicht als unbefugt im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB erscheinen lasse. Im Rahmen der summarischen Prüfung könne der Senat die Frage unbeantwortet lassen, ob durch Befolgung der gesetzlichen Offenbarungspflicht auch weitergehende Angaben – evtl. in einem Verfahren nach 836 Abs. 3 ZPO – gerechtfertigt sein könnten, so dass die Preisgabe dieser Informationen ebenfalls nicht als unbefugt im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB anzusehen wäre.