BRAGO §§ 31, 20

Wird ein Rechtsanwalt bei der Fertigung von Schreiben zur Aufenthaltsermittlung im Rahmen eine Prozessauftrages tätig, ist dies mit der Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten.

BGH, Beschl. v. 25.11.2004 – VIII ZB 69/03 (LG Frankfurt M. – 2/9 T 160/02; AG Frankfurt M.) Nach Auffassung des Gerichts steht die Systematik der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung einer gesonderten Berücksichtigung der für die Anschreiben an die Einwohnermeldeämter entfaltete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten zur Aufenthaltsermittlung des Beklagten entgegen. Für die Anfrage bei einem Anwohnermeldeamt könnte keine Gebühr gem. § 120 Abs. 2 BRAGO geltend gemacht werden, da diese Bestimmung eine Sondervorschrift zu § 118 BRAGO sei. § 118 BRAGO betreffe nach seinem Wortlaut Tätigkeiten eines Rechtsan-walts „in anderen als im 3. bis 11. Abschnitt geregelten Angelegenheiten“. Mithin scheide eine Anwendung der §§ 118, 120 BRAGO aus, wenn die anwaltliche Tätigkeiten unter einen in diesen Abschnitten aufgeführten Tatbestände fällt. Aus diesem Gesetzestext ergebe sich, dass eine anwaltliche Tätigkeit nur dem gerichtlichen oder dem außergerichtlichen Bereich zugeordnet werden könne. Da im Streitfall der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Fertigung des Schreibens zur Aufenthaltsermittlung im Rahmen des ihm vom Kläger erteilten Prozessauftrags tätig geworden sei, würden sich seine Gebühren allein nach § 31 ff. BRAGO berechnen.

(Fundstelle: MDR 2004, 538 f.)