ZPO §§ 103, 104, 794 Abs. 1 Nr. 1; RVG VV NR 3104

Was gehört zu den Kosten des Rechtsstreits?

BGH, Beschluss vom 14.06.2017 – I ZB 1/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 464


Schließen die Parteien in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einen umfassenden Vergleich, der bisher nicht rechtshängige Ansprüche einbezieht, ist eine Kostenregelung, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen, dass die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören.

 

Leitsatz des Gerichts