§ 1 Abs. 3, 33 Abs. 1 und Abs. 8 S. 1 RVG; §§ 132 Abs. 4, 139 Abs. 1 GVG
Zuständigkeit für Festsetzung des Gegenstandswerts beim BGH

BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 9.8.2021 - GSZ 1/20
Fundstelle AGS 2021, S. 471

Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim BGH nach § 33 Abs. 8 S. 1 HS 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS