Für Aktivprozesse einer Anwaltssozietät, insbesondere bei Honorarklagen, falle, so das Gericht, nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und h. M. in der Literatur eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO für den die Anwaltssozietät vertretenden Rechtsanwalt nicht an. Diese könne ohne Weiteres dafür Vorsorge treffen, dass die Einziehung einer Honorarforderung durch ein Sozietätsmitglied allein erledigt wird und dadurch die Prozessführungskosten im Interesse des vertretenen Mandanten möglichst gering gehalten werden. Für eine aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten beste-hende Sozietät gelte nichts anderes. Nicht entscheidend sei, ob eine solche Sozietät Honorar-ansprüche für rechtsanwaltliche oder steuerberatende Tätigkeit geltend macht, in beiden Fällen bestehe die Verpflichtung zur Beschreitung des kostengünstigsten Wegs.
Ohnehin sei nach der grundliegenden Entscheidungen des Senats zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft vom 29. April 2001 (BGH NJW 2001, 1056) – nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit (vgl. BGH NJW 2002, 2958) – für die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO jedenfalls beim Aktivprozess einer BGB-Gesellschaft kein Raum mehr.

(Fundstelle: NJW-RR 2004, 489)