Der Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO setzt, so der BGH, grundsätzlich die Erörterung der Sache in einem gerichtlichen Termin voraus. Zwar bestehe nach § 278 Abs. 6 ZPO die Möglichkeit, einen gerichtlichen Vergleich in der Weise zu schließen, dass die Parteien, nachdem sie fernmündlich die Sach- und Rechtslage erörtert haben, einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen und das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt eines solchen Vergleichs durch Beschluss feststellt. Dieses Verfahren sei aber nicht vergleichbar mit dem Fall, dass die Parteien nach einer die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO auslösenden Erörterung der Sache im gerichtlichen Termin den Prozess durch einen Vergleich beenden, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
Ein Telefongespräch, das ohne räumliche und zeitliche Bindung und dem mit dem Weg zum Gericht verbundenen Zeitaufwand geführt werden kann, entspreche nicht dem mit der Erörterung im Gerichtssaal verbundenen Arbeitsaufwand der Prozessvertreter. Hiergegen könne auch nicht eingewandt werden, dass für die in § 128 a ZPO vorgesehene Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung eine Verhandlungsgebühr verlangt werden könne. Vielmehr sei auch im Fall des § 128 a ZPO das Erscheinen der Parteien am Übertagungsort zu der zur Verhandlung bestimmten Zeit erforderlich.
Es sei auch nicht so, dass der Gesetzgeber es versäumt habe, § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO im Hinblick auf das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO insoweit anzugleichen, dass auch in Fällen, in denen die Parteivertreter nicht vor Gericht auftreten, die Erörterungsgebühr bei telefonischer Erörterung entsteht. Selbst das RVG sehe nämlich keinen weiteren Vergütungstatbestand vor. Bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach § 128 Abs. 6 ZPO entstehe neben der Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) die Verhandlungsgebühr (Nr. 3101 VV), nicht jedoch die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV).
Auch die Voraussetzungen des § 35 BRAGO seien im vorliegenden Fall zu verneinen, weil es zur Beschlussfassung nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO nach dem gesetzlichen Leitbild gerade keiner mündlichen Verhandlung bedürfe und es sich hierbei auch nicht um eine gerichtliche Ent-cheidung handele.

(Fundstelle: AGS 2004, S. 231)


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