Gebühren und Auslagen eines Rechtsbeistands für ein in eigener Angelegenheit erfolgreich betriebenes Widerspruchsverfahren sind erstattungsfähig, wenn ein verständiger Dritter ohne spezielle Kenntnisse in gleicher Lage einen Bevollmächtigten hinzugezogen hätte.

BSG, U. v. 20. November 2001 – B 1 KR 21/00 R (Nordrhein-Westfalen)

(Fundstelle: NJW 2002, 1972)

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind, so dass Gericht in der Begründung seiner Entscheidung, gem. § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Obwohl § 193 SGG die Kosten des Vorverfahrens im Unterschied zu § 162 VwGO und § 139 Abs. 1 FGO nicht eigens erwähne, gehörten sie auch im Sozialgerichtsprozess zu den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten. Für sie gelte deshalb ebenso wie für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens die über § 202 SGG anwendbare Regel des § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO, wonach dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Es gebe dann aber keinen nachvollziehbaren Grund, warum hinsichtlich der Kosten eines isolierten Vorverfahrens etwas anderes gelten sollte. Hinzu komme, dass der Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand mit der Bearbeitung der eigenen Angelegenheit in gleicher Weise wie bei der Wahrnehmung fremder Interessen zur Entlastung der Gerichte beitrage und damit einem wesentlichen gesetzgeberischen Anliegen nachkomme. Das Tätigwerden in einer eigenen Angelegenheit schließe deshalb den Gebührenanspruch nicht aus.