RVG § 11 Abs. 3 S. 2; SGG § 197 Abs. 2

Ausschluss der Beschwerde in sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Thüringen, Beschl. v. 16.4.2018 - L 1 SF 714/17 B

Fundstelle: AGS 11/2018, S. 501

 

Die Beschwerde ist gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann nach § 11 Abs. 3 S. 2 RVG binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden. Dieses entscheidet nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig. Die Vorschrift regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS