Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2, Nr. 3202 VV RVG; § 149 FGO
Terminsgebühr für Besprechungen mit dem Berichterstatter; Gegenstandswert
FG Düsseldorf, Beschl. v. 14.1.2020 - 11 Ko 186/19 KF
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 174

 1.

 Ein auf die Erledigung des Verfahrens gerichtetes Telefongespräch zwischen dem Berichterstatter des Gerichts und dem Rechtsanwalt löst die Terminsgebühr fü Besprechungen aus. Für den Anfall dieser Gebühr ist nicht erforderlich, dass der    Prozessgegner ebenfalls in die Besprechung einbezogen wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine mittelbare Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Berichterstatter und    sodann zwischen dem Prozessbevollmächtigten der einen Partei und dem Berichterstatter und anschließend zwischen dem Berichterstatter und dem Prozessbevollmächtigten der  anderen Partei stattfindet.

2.

Ist die Terminsgebühr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, bestimmt sich der Gegenstandswert nach der zu erwartenden Quote.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

 

§§ 14, 37 RVG; Nrn. 2300, 2301, 32"0 W RVG; § 25 Abs. 2 BVerfGG; § 139 Abs. 1 FGO

2,5 Geschäftsgebühr bei verfassungsrechtlichen Problemen; Terminsgebühr im Normenkontrollverfahren; verfassungsrechtliches Gutachten

FG Hamburg, Beschl v. 22.1.2018 - 4 K 84/17

Fundstelle: RVGreport 9/2018, S. 335

 

 

1. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 2,5 wegen überdurchschnittlicher Schwierigkeit

   kann gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts schwierige  

   verfassungsrechtliche Fragestellungen umfasste.

2. Hat das Bundesverfassungsgericht über ein Normenkontrollverfahren nicht mündlich

 verhandelt, kann keine Terminsgebühr geltend gemacht werden.

3. Aufwendungen für verfassungs- oder europarechtliche Gutachten sind regelmäßig nicht  

   erstattungsfähig.

4. Kann die fehlende Sachkunde auf technischem Gebiet als Grundlage für das eigene

  Vorbringen und die Auseinandersetzung mit den Äußerungen der beklagten Behörde nur   

  durch die Einholung eines Gutachtens verschafft werden, sind die Kosten für dieses  

  Privatgutachten ausnahmsweise erstattungsfähig. 

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG § 11; RVG VV Nr. 3335

Festsetzung der Vergütung für ein PKH-Verfahren gegen den eigenen Auftraggeber; zuständiges Gericht

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2015 - 4 KO 1214/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 335 ff.

 

  1. Die Vergütung für die Vertretung des Auftraggebers im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren gehört auch dann zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens, wenn sich dem kein Rechtsstreit in der Hauptsache anschließt. Folglich kann die hierfür entstandene gesetzliche Vergütung gegen den Auftraggeber gem. § 11 RVG festgesetzt werden.
  2. Das für die Vergütungsfestsetzung zuständige Gericht des ersten Rechtszuges ist dasjenige, bei dem der Prozesskostenhilfe-Antrag eingereicht und bearbeitet wurde.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

1.    Bei der Bestimmung einer Geschäftsgebühr ist hinsichtlich der Schwierigkeit der Angelegenheiten grds. auf die Kenntnisse eines durchschnittlichen und nicht spezialisierten Rechtsanwalts abzustellen.  2.    Auch wenn es lediglich um die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen geht, handelt es sich beim Steuerrecht häufig um eine schwierige Spezialmaterie, die als überdurchschnittlich eingestuft werden kann. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG § 14 Abs. 1; VV RVG Nr. 2300

2,0 Geschäftsgebühr im finanzgerichtlichen Vorverfahren1.    Bei der Bestimmung einer Geschäftsgebühr ist hinsichtlich der Schwierigkeit der Angelegenheiten grds. auf die Kenntnisse eines durchschnittlichen und nicht spezialisierten Rechtsanwalts abzustellen. 

2.    Auch wenn es lediglich um die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen geht, handelt es sich beim Steuerrecht häufig um eine schwierige Spezialmaterie, die als überdurchschnittlich eingestuft werden kann.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtete telefonische Besprechung des Prozessbevollmächtigten mit der zuständigen und gesprächsbereiten Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts löst die Terminsgebühr aus. Leitsatz des Verfasssers RVGreport

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104, 3202

Terminsgebühr für Besprechungen in Finanzstreitsachen

Nds. FG, Beschl. v. 08.06.2009 – 11 KO 8/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 105 f.

Die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtete telefonische Besprechung des Prozessbevollmächtigten mit der zuständigen und gesprächsbereiten Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts löst die Terminsgebühr aus.

 

Leitsatz des Verfasssers RVGreport

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