Der Erstattungsanspruch folge nicht daraus, dass der Beiordnungsbeschluss eine Einschränkung (beispielsweise Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“) nicht enthalte. Vielmehr lasse sich einem vorbehaltlosen Beiordnungsbeschluss durch Auslegung entnehmen, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen soll. Dies sei insbesondere der Fall, wenn nichts zur Erforderlichkeit von Reisekosten vorgetragen werde, so dass davon auszugehen sei, dass diese nicht geltend gemacht werden. Bereits der Antrag auf Beiordnung enthalte dann die (stillschweigende) Einschränkung, sie solle nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen. Aus § 122 Abs. 1 BRAGO ergebe sich nichts anderes. Nach dem Beiordnungsbeschluss richte sich zwar der Umfang der Ansprüche zur gegenständlichen und zeitlichen Begrenzung der Beiordnung, nicht aber die Erforderlichkeit der später geltend gemachten Auslagen. Diese würden sich allein nach § 126 BRAGO beurteilen. Gem. § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO seien Reisekosten nur zu vergüten, wenn sie zur sachgerechten Vertretung der Interessen der Parteien notwendig sind. Bei objektiven Betrachtung sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der weder am Sitz des Prozessgerichts noch am Wohnsitz des Mandanten geschäftsansässig ist, nicht erforderlich gewesen. An diesem Ergebnis ändere § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BRAGO nichts. Diese Bestimmung regele eine Ausnahme von der in § 126 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 normierten Ausnahme, nach der auch erforderliche Kosten nicht erstattungsfähig sind. Die in § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 enthaltene Ausnahme von dieser Ausnahme bewirke die Anwendung der Grundvorschrift, nämlich § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO, wonach unmissverständlich auf die Erforderlichkeit der Reisekosten anzustellen ist