Die dem Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG für die Tätigkeit in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren ist auf die im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG zur Hälfte anzurechnen, wenn beide Verfahren denselben Gegner und Streitgegenstand betreffen, zwischen beiden Verfahren ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht und beide Verfahren von demselben Rechtsanwalt betrieben werden. Leitsatz des Verfassers des RVGreports