SGG § 88; RVG § 14; RVG VV Nrn. 3102, 3106
Höhe der Verfahrensgebühr bei einer Untätigkeitsklage; kein angenommenes Anerkenntnis bei Erlass des Bescheids

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2015 - L 12 SO 302/14 B

Fundstelle: AGS 2015, S. 170 f.

  1. Für eine Untätigkeitsklage kommt wegen des eingeschränkten Streitgegenstandes und des unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwandes nur eine unter der Mittelgebühr angesiedelte Gebühr in Betracht. Gegenstand ist allein die Vornahme eines Verwaltungsaktes. Gerechtfertigt ist bei einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage der Ansatz der doppelten Mindestgebühr; das sind 80,00 EUR.

2. Die Beendigung einer Untätigkeitsklage durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes ist nicht als angenommenes Anerkenntnis zu werten. Infolgedessen fällt eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV nicht an.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS