RVG § 14 Abs. 1; RVG VV Nrn. 1008, 3102, 3106; BGB § 315 Abs. 2
Bindung des Rechtsanwalts an seine Bestimmung von Rahmengebühren
Thür. LSG, Beschluss vom 12.03.2019 - L 1 SF 243/17 B
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 210 ff.

  1. Der Rechtsanwalt ist an das von ihm ausgeübte Ermessen bei der Bestimmung von Rahmengebühren gebunden.

  2. Mit der einmal erfolgten Bestimmung der Rahmengebühren ist das Gestaltungsrecht des Rechtsanwalts verbraucht. Sobald die Erklärung des Rechtsanwalts gegenüber dem
    anderen Teil wirksam geworden ist, kann sie deshalb nicht mehr geändert oder widerrufen werden.

  3. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich der Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Rahmengebühren eine Erhöhung ausdrücklich und erkennbar vorbehalten hat, er über die Bemessungskriterien getäuscht worden ist oder er einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen hat.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports