Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG KostVerz gehört zu den allgemeinen Geschäftsunkosten des RA nach § 25 Abs. 1 BRAGO. 4 Es sei Sache eines jeden Rechtsanwalts, so die Argumentation des LG Berlin, seine Kanzleigeschäfte nach seinem Dafürhalten zu organisieren. So könne er die Gerichtsakten abholen und zurückbringen, einen Mitarbeiter damit betrauen oder sich die Akte per Post übersenden lassen. Komme der Rechtsanwalt selbst oder schicke er jemanden vorbei, erhalte er hierfür nichts. Folglich sei nicht ersichtlich, warum dem Anwalt dann, wenn er sich die Bequemlichkeit der postalischen Aktenübersendung durch das Gericht verschaffe, die hierfür anfallende Auslagenpauschale erstattet erhalten sollte. Anmerkung: Ob eine Aktenversendungspauschale zu den allgemeinen Geschäftsunkosten des § 25 Abs. 1 BRAGO oder den allgemeinen Geschäftskosten nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG gehört, ist streitig. Ebenso wie das LG Berlin haben entschieden: AG Tiergarten AnwBl 1995, 571; AG München, JurBüro 1995, 544; AG Nordhorn, JurBüro 1995, 305). Nach der Gegenauffassung gehört die dem RA in Rechnung gestellte Aktenversendungspauschale nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG zu den ihm vom Auftraggeber zu ersetzenden Aufwendungen (LG Berlin, BerlAnwBl. 1997, 442; AG Leipzig NStZ-RR 2000, 319; Hansens, ZAP Fach 24, S. 521; AnwKom-RVG-N. Schneider, Vorbem. 7 VV RVG Rn. 31).