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Wird durch einen Vergleich im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Hauptsache miterledigt, so fällt dafür eine Gebühr aus den zusammengerechneten Werten von einstweiliger Verfügung und Hauptsache an.
LG Stuttgart, B. v. 13. Dezember 2000 – 8 O 389/00 (Fundstelle: Anwaltsgebühren Spezial 10/2001, S. 228)
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