RVG § 33 Abs. 3 S. 1; StGB §§ 73, 73d Abs. 2
Gegenstandswert im Einziehungsverfahren
LG Essen, Beschl. v. 4.12.2018 – 64 Qs-68 Js 1180/16-23/18
Fundstelle: AGS 2019, S. 407

Für die Bestimmung des Gegenstandswertes für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4241 VV ist nicht maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Einziehung im Urteil letztlich angeordnet worden ist, sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe dem Beschuldigten eine Einziehung drohte. Der Gegenstandswert selbst ist sodann nach dem objektiven  Wert derjenigen Gegenstände und Vermögenswerte zu bestimmen, auf die sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bezieht, das subjektive Interesse des Betroffen hingegen ist insoweit ohne Belang.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS