BerHFV § 1 Nr. 2
Keine Vorlage des Original-Berechtigungsscheins erforderlich
LG Osnabrück, Beschluss vom 24.01.2022 - 9 T 466/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 86 ff.

  1. Wird eine Beratungshilfevergütung elektronisch beantragt, ist die Vorlage des Original-Berechtigungsscheines in Papierform nicht mehr notwendig.
  1. Es genügt, wenn bei der elektronischen Einreichung der Berechtigungsschein eingescannt, das Original aber vom Rechtsanwalt entwertet und dies anwaltlich versichert wird.

 Leitsatz der Schriftleitung der AGS