VV RVG Vorbem. 4.1 Abs. 3
Auswirkungen von Pausen auf den Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger
LG Mannheim, Beschluss vom 11.05.2022 -  4 KLs 300 Js 40140/20
Fundstelle: AGS 2022, S. 312 f.

  1. Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden, nicht zu berücksichtigen.
  2. Ordnet der Vorsitzende unter Nennung des Zeitraums eine Unterbrechung an und wird die Hauptverhandlung aus von dem Rechtsanwalt nicht zu vertretenen Gründen erst nach dem genannten Zeitraum fortge­setzt, ist nur der durch den Vorsitzenden angeordnete Zeitraum zu berücksichtigen und nicht die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS