1.Die Angemessenheit eines vereinbarten (Pauschal-)Honorars ist gem. § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO nicht ausschließlich nach einem bestimmten Vielfachen der gesetzlichen Gebühr, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände, auch des Zeitaufwandes, zu beurteilen. 2.Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache führe nicht zur Unangemessenheit des Honorars, erlaubt dies nicht den Rückschluss auf eine allgemein verbindliche Höchstgrenze.