Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, für 68 Arbeitnehmer Kündigungsschutzklagen bei im wesentlichen übereinstimmenden Lebenssachverhalten zu erheben, hat er zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen von Einzelklagen abzusehen und den kostenschonenderen Weg einer Sammelklage zu wählen.

OLG Koblenz, U. v. 8. November 2001 – 1 U 1760/98

(Fundstelle: MDR 2001, S. 720 ) Dem Rechtsanwalt erwächst aus dem Dienstvertragsverhältnis nach Treu und Glauben die Pflicht, die Prozesskosten möglichst niedrig zu halten und zwischen mehreren zumutbaren und gleich sicheren Möglichkeiten die voraussichtlich billigere zu wählen. Es obliege deshalb einem Rechtsanwalt, bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern, die ihn in einem im wesentlichen übereinstimmenden Lebenssachverhalt mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage bevollmächtigt haben, aus Ersparnisgründen von Einzelklagen abzusehen und entsprechend den im Arbeitsgerichtsprozess in vergleichbaren Fällen durchaus üblichen Weg einer Gemeinschaftsklage zu wählen. Die Verletzung dieser vertraglichen Pflicht (§§ 280, 286, 325, 326 BGB – pVV) könne Schadensersatzansprüche auslösen, die der Mandant der Gebührennote aufrechnungsweise entgegen halten könne.