BRAGO § 28 Abs. 3 S. 2
Zur Vermeidung erhöhter Reisekosten ist es dem Rechtsanwalt bei der Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins im Einzelfall zumutbar, um 5.00 Uhr aufzustehen.

KG, B. vom 09.12.2002 – 1 W 453/02

(Fundstelle: AGS 2003, 498) Eine Abwägung der Interessen der Mandanten und des etwa erstattungspflichtigen Prozessgegner an der Geringhaltung der Prozesskosten einerseits und des den Termin wahrnehmenden Anwalts an der Vermeidung der mit einem besonders frühen, für ihn unüblichen Aufstehen bereits um 5:00 Uhr verbundenen Unbequemlichkeiten andererseits ergebe, so das Gericht, dass die Interessen des Anwalts zurücktreten müssten. Dabei könne auch einbezogen werden, dass der Anwalt regelmäßig ein eigenes Interesse daran haben müsse, die Terminsreise auf einen einzigen Arbeitstag zu beschränken. Im Übrigen hätte mit Aussicht auf Erfolg auf eine Verlegung der Terminsstunde hingewirkt werden können.