UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BRAO, §§ 49 b Abs. 1 S. 1; RVG § 4 Abs. 2; BRAGO § 3 Abs. 5

Werbung mit gebührenunterschreitender Erstberatungsgebühr im Arbeitsrecht

OLG Hamm, U. v. 03.08.2004 – 4 U 94/041. Die Werbung mit einer Erstberatungsgebühr im Arbeitsrecht von 10,00 bis 50,00 € ist unlauter gem. §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, da sie eine unzulässige Gebührenunterschreitung beinhaltet.

2. Ein Arbeitnehmer ist nicht Verbraucher im Sinne der §§ 2, 13 i.V.m. Nr. 2102 VV RVG.

§ 49 b Abs. 1 BRAO untersage, so das OLG Hamm, geringere Gebühren zu vereinbaren oder zu fordern, als nach der Gebührenordnung vorgesehen ist. Die gelte sowohl für den Anwendungsbereich der BRAGO als auch für den des RVG.
Nach § 3 Abs. 5 BRAGO habe der Rechtsanwalt in außergerichtlichen Angelegenheiten Pauschalgebühren vereinbaren können, die niedriger sein durften als die gesetzlichen Gebühren. Diese Möglichkeit sei aber nicht schrankenlos ausgestaltet und gewährt worden. Gem. § 3 Abs. 5 S. 3 2. Alt. BRAGO habe eine solche Pauschalvergütung vielmehr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen müssen. Dieses angemessene Verhältnis lasse sich bei einem Gebührenrahmen von nur 10,00 € bis 50,00 € nicht mehr verwirklichen. Selbst bei einer Erstberatung sei es nicht belie-big möglich, die Kappungsgrenze zu unterschreiten. Mit der beworbenen Höchstgebühr von 50,00 € werde die Kappungsgrenze so extrem herabgesetzt, dass nicht mehr angemessen auf den Schwierigkeitsgrad der Sache abgestellt werden könne. Damit werde die Wertung des Gesetzgebers in § 20 Abs. 1 S. 2 BRAGO unterlaufen. Die Kappungsgrenze von 180,00 € solle nämlich nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 S. 3 BRAGO ihrerseits noch einmal unterschritten werden können, also gerade nicht pauschal, sondern nur unter Berücksichtigung der Leistung, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Rechtsanwalts. Diese Angemessenheitsprüfung habe sich die Antragsgegnerin aber von vornherein abgeschnitten, in dem sie, ohne typisierende Fallgruppen zu bilden, die Kappungsgrenze pauschal auf 50,00 € herabsetze.
Auch mit dem neuen Gebührenrecht des RVG sei die beanstandete Werbung nicht zu vereinbaren. Hinsichtlich der Möglichkeit von Pauschalvereinbarungen habe sich die Rechtslage nicht geändert. Nach § 4 Abs. 2 RVG müsse wie bei § 3 Abs. 5 BRAGO bei herabgesetzten Gebühren weiterhin die Angemessenheit der Herabsetzung berücksichtigt werden. Nach Nr. 2102 VV RVG gebe es den Begriff der Erstberatung allerdings nur noch bei Tätigkeiten für einen Verbraucher. Wer als Verbraucher anzusehen sei, sei in § 13 BGB definiert. Danach sei der Arbeitnehmer, um den es in der beanstandeten Werbung gehe, gerade nicht als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Demnach sei vorliegend grundsätzlich von der gesetzlichen Beratungsgebühr von 0,1 bis 1,0 gem. Nr. 2100 VV RVG auszugehen, so dass der pauschale niedrige Gebührenrahmen mit der extrem niedrigen Kappungsgrenze erst recht dem RVG widerspreche.
Darüber hinaus sei die beanstandete Werbung auch schon deshalb gesetzwidrig, weil es bei der arbeitsrechtlichen Beratung den privilegierten Gebührentatbestand der Erstberatung nicht mehr gebe.