RVG §§ 15, 16 Nr. 4, 33, 44, 55

Umfang der Angelegenheit in der Beratungshilfe

OLG Naumburg, Beschl. v. 28.3.2013 – 2 W 25/13 Fundstelle: AGS 2013, S. 353 ff.

  1. Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts kommt es für die Entscheidung, ob mehrere Tätigkeiten als eine Angelegenheit anzusehen sind, nicht darauf an, ob ein oder mehrere Berechtigungsscheine erteilt worden sind.
  2. Für die Abgrenzung der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeiten in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung ist zu unterscheiden zwischen Streitgegenständen einer (u. U. vorübergehenden) Trennung und einer (endültigen) Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft.
  3. Ausgehend von den im Rahmen der Gewährung von Beratungshilfe zu berücksichtigenden Lebenssachverhalten, deren Abgrenzbarkeit untereinander und den jeweils angesprochenen Tätigkeitsfeldern des Anwalts wird es im Regelfall angemessen sein, zwischen folgenden bis zu sechs verschiedenen beratungsrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe zu unterscheiden:

-     Ehesachen i. S. v. §§ 111 Nr. 1, 121 FamFG,

-     Kindschaftssachen i. S. v. §§ 111 Nr. 2, 151 FamFG (gegebenenfalls auch §§ 111 Nr. 10 i. V. m. 266 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG),

-     Ehewohnungs- und Haushaltssachen i. S. v. §§ 111 Nr. 5, 200 FamFG,

-     Versorgungsausgleichssachen i. S. v. §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG,

-     Unterhaltssachen i. S. v. §§ 111 Nr. 8, 231 FamFG (d. h. sowohl Kindes- als auch Ehegattenunterhalt) sowie

-     Güterrecht i. S. v. §§ 111 Nr. 9, 261 FamFG und sonstige Vermögensauseinander-setzungen (gegebenenfalls auch §§ 111 Nr. 10 i. V. m. 266 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG).

Leitsatz der Schriftleitung der AGS