ZPO § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG; §§ 36 ff., 269 Abs. 3

Anwaltsvergütung und Gegenstandswert im Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

OLG Hamm, Beschl. v. 12.6.2013 – 32 Sbd 7/11 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 389 f.

  1. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gem.  § 36 ZPO zurück, so gehört das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht zum Rechtszug i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG.
  2. Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts kann deshalb nicht mit dem der Hauptsache gleichgesetzt werden, sondern allenfalls mit einem prozentualen Bruchteil (hier: 20 %) bemessen werden.

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports