ZPO § 91 Abs. 1

Kostenerstattung für einen nach Klagerücknahme eingereichten Klageabweisungsantrag

OLG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2013 – 8 W 62/13 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 439 ff.

Erlangen die Beklagten Kenntnis von der Klagerücknahme und informieren sie hierüber nicht zeitnah ihre Prozessbevollmächtigten, können sie nicht die Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV für die Einreichung einer Klageerwiderung nach Eingang der Klagerücknahme beanspruchen. Innerhalb von sechs Tagen nach Absendung der Klagerücknahme an die Beklagten kann eine Information ihrer Prozessbevollmächtigten erwartet werden. Es kann aber eine 0,8 Gebühr nach Nr. 3101 RVG-VV erstattungsfähig sein.

Leitsatz des Gerichts