RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.11.2012 - II-10 WF 15/12

Fundstelle: AGS 2013, S. 514

Ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nach neuem Recht (VersAusglG), wenn beide Beteiligte Versorgungsanwartschaften erworben haben, immer wechselseitig, da ein Hin-und-Her-Ausgleich der jeweiligen Anrechte vorzunehmen ist. Den mitwirkenden Rechtsanwälten steht daher eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV zu.

Leitsatz der Schriftleitung AGS