RVG VV Nrn. 2501, 2503; BerHG § 2 Abs. 1

Anfall der Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe; Erforderlichkeit der Vertretung

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2017 - 17 W 201/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 341 ff.

 

1.    Dient die durch den Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt erfolgte Akteneinsicht der Information zur Vorbereitung einer Vertretung des Rechtsuchenden nach außen hin, so ist das Mandat von vornherein auf das Betreiben eines Geschäfts i.S.d. Gebührentatbestandes der Nr. 2503 VV RVG ausgerichtet. Schon diese Akteneinsicht löst dann die Geschäftsgebühr aus.

 

2.    Lässt der dem Rechtsuchenden erteilte Berechtigungsschein keine Beschränkung der Beratungshilfe auf eine Beratung erkennen, umfasst das dem Rechtsanwalt auf der Grundlage des Berechtigungsscheins erteilte Mandat, in dessen Kontext die Akteneinsicht beantragt wurde, auch die Vertretung des Berechtigten ohne Beschränkung auf eine Beratung.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports