BRAGO §§ 6, 7, 31 Abs. 1 Nr. 1 [RVG § 7; RVG VV Nrn. 1008, 31 00]; FamFG § 85; ZPO § 104

Rechtsanwaltsvergütung bei Vertretung mehrerer Auftraggeber im Spruchverfahren

OLG München, Beschl. v. 24.10.2018 - 31 Wx 305/16

Fundstelle: AGS 1/2019, S. 5

 

Der Mehraufwand eines Anwalts bei einer Vertretung mehrerer Antragsteller in einem Spruchverfahren wird allein dadurch abgegolten, dass für die Berechnung der Vergütung ein Geschäftswert zugrunde gelegt wird, der sich aus der Addition der Geschäftswerte betreffend die vertretenen Auftragsgeber ergibt. Für eine zusätzliche Erhöhung der Vergütung im  Hinblick auf die Anzahl der Vertretenen ist kein Raum.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS