BGB § 546 a Abs. 1; ZPO §§ 3, 9; GKG §§ 41 Abs. 1, Abs. 2, 48 Abs. 1 S. 1
Zahlung wiederkehrender zukünftiger Nutzungsentschädigungen nach beendetem Mietverhältnis
OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2019 - 30 W 5/19
Fundstelle: AGS 2019, S. 280 f.

  1. Bei einer Klage auf künftige Leistung, der der mietrechtliche Nutzungsentschädigungsanspruch gem. § 546 a Abs. 1 BGB wegen nicht rechtzeitiger Räumung und Herausgabe zugrunde liegt, bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach
    § 3 ZPO und nicht nach § 9 ZPO.

  2. Maßgeblich für die Bemessung des Gebührenstreitwerts ist danach der unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Prozess- und Vollstreckungsdauer zu schätzende Zeitraum bis zum Vollzug der Räumung, wobei insoweit die jeweiligen Gegebenheiten des Bezirks zu berücksichtigen sind.

Leitsatz der Schirftleitung der AGS