§§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 104 ZPO; §§ 6,7 RVG; Nr. 1008 VV RVG; § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB
Gesonderte Vertretung von Streitgenossen durch verschiedene Anwälte einer Sozietät
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.5.2019 – 9 W 12/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 462

  1. Werden Streitgenossen in einem Zivilrechtstreit durch eine Anwaltssozietät vertreten, erstreckt sich der zugrunde liegende Auftrag regelmäßig auf alle in der Sozietät verbundenen Rechtsanwälte. Der Wille der Streitgenossen kann jedoch im Einzelfall dahin gehen, dass jeder von ihnen durch einen eigenen Anwalt der Sozietät vertreten werden will.
  1. Die durch eine individuelle Vertretung von Streitgenossen im Vergleich zu einer Vertretung durch einen gemeinsamen Anwalt anfallenden Mehrkosten sind im Obsiegensfall grundsätzlich durch den Gegner zu erstatten, sofern nicht ein Verstoß gegen das Kostenschonungsgebot vorliegt.
  1. Ein als Gesamtschuldner in Anspruch genommener Streitgenosse hat jedenfalls dann ein anzuerkennendes Interesse an einer Individualvertretung, wenn im Innenverhältnis der Streitgenossen eine vom Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Ausgleichspflicht in Betracht kommt.

Leitsatz des Gerichts