§ 113 Abs. l Satz 2 FamFG; § 121 Abs. 2 ZPO; § 1584 BGB
Erfolgsaussicht für passiven Antragsgegner im Scheidungsverfahren; Beiordnung eines Rechtsanwalts
OLG Brandenburg, Beschl. vom 9.03.2019 – WF 71/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 113

1.

Gegenüber einem erfolgversprechenden Scheidungsantrag ergeben sich im Scheidungsverfahren wegen dessen eheerhaltenden Tendenz Besonderheiten für die Gewährung von  Verfahrenskostenhilfe an die Antragsgegnerin. Dieser ist nicht nur Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wenn sie sich gegen den Scheidungsantrag verteidigen will, sondern auch bei Passivität, nämlich ohne Rücksicht darauf, ob sie der Scheidung widerspricht oder ihr zustimmt und zum Versorgungsausgleich keinen Antrag stellt (vgl. BGH FamRZ 2014, 551 Rn 8 = RVGreport 2011, 315 [Hansens] = AGS 2011, 382; Staudinger/Rauscher (2018) BGB l) 1564 Rn 140; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rn 495, jew. m.w.N.).

2.

Im Scheidungsverfahren richtet sich die Beiordnung nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG; .§ 121 Abs, 2 ZPO. Es gilt das Gebot der Waffengleichheit (vgl. BGH FamRZ 2011, 1138 Rn 22 = RVGreport 2011, 315 [Hansens] = AGS 2011, 382).

 

Leitsatz des Gerichts