FamGKG §§ 35, 42 Abs. 1, 51; ZPO § 9; BGB § 745 Abs.2
Verfahrenswert eines Antrags auf Zahlung einer laufenden Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung
OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.6.2020 - 15 UF 15/20
Fundstelle: AGS 2020, S. 403

Wird nach Rechtskraft der Scheidung eine Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung verlangt, so richtet sich der Verfahrenswert einerseits nach den bei Einreichung fälligen Beträgen und andererseits nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der laufenden Leistungen, soweit die Entschädigung nicht für einen kürzeren Zeitraum verlangt wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS