§§ 91 Abs. 1 und 2, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO; § 1 Abs. 2 Satz 1 RVG; §§ 46 Abs. 2, 46c Abs. 4 Satz 2 BRAO
Kostenfestsetzung bei Vertretung durch Syndikusanwalt
OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.7.2020 - 6 W 65/20
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 430

1.

 Das RVG findet für Tätigkeiten eines Rechtsanwalts als Syndikusanwalt i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO keine Anwendung.

2.

Die im Rahmen einer Tätigkeit als Syndikusanwalt erbrachten Leistungen sind deshalb nicht  nach Maßgabe des RVG zu vergüten und damit vom unterlegenen Gegner auch nicht gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO zu erstatten.

3.

Wird der als Syndikusanwalt beschäftigte Prozessbevollmächtigte aber, was nach § 46c Abs. 4 Satz 2 BRAO zulässig ist, außerhalb des Syndikusverhältnisses als nebenberuflich niedergelassener Rechtsanwalt tätig, kann diese außerhalb des besonderen Verhältnisses erbrachte Leistung nach dem RVG abgerechnet und vom Gegner erstattet verlangt werden. Dies gilt  auch dann, wenn der Anwalt freiberuflich als Rechtsanwalt für seinen Arbeitgeber tätig wird, den er als Syndikusanwalt im Verfahren vor dem Landgericht nicht vertreten darf.

4.

Für die Berücksichtigung der Anwaltsvergütung im Kostenfestsetzungsverfahren genügt zur Glaubhaftmachung die anwaltliche Versicherung des Syndikusanwalts, dass er die  Mandanten im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt vertreten hat.

 

Leitsatz des Verfassers