RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; Nr. 3104

Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom13.11.2014 - 13 E 1201/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 65 f.

Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entsteht eine Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Andere Gespräche als solche zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens lösen eine Terminsgebühr nicht aus.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS