Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1, Nrn. 2300, 3100 W RVG; §§ 15a, 17 Nr. 1a RVG; §§ 68, 123 VwGO

Keine Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angefallene Verfahrensgebühr

Sächs. OVG, Beschl v. 23.1.2018 - 2 E 33/16

Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 376 ff.

 

1. Die in Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 W RVG angeordnete teilweise Anrechnung der

   Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr setzt voraus, dass die Geschäftsgebühr wegen

   desselben Gegenstandes entstanden ist.

2. Hierzu genügt es nicht, dass es im Kern um den gleichen Lebenssachverhalt und

   Anspruchsgrund geht. Vielmehr ist das durch den Antrag umgrenzte Rechtsschutzbegehren

    maßgebend.

3. Bei dem die Entscheidung in der Hauptsache betreffenden Widerspruchsverfahren

   einerseits und dem gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes andererseits

   liegt eine Identität des Gegenstandes nicht vor.

 

Leitsatz des Gerichts