VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, Nr. 3104;  ZPO § 104 Abs. 2 S. 3; VwGO § 173 S. 1
Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2021 - 7 E 10100/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 21 ff.

  1. Eine Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind (Nr. 3104 VV V. m. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV), entsteht unabhängig davon, ob im gerichtlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
  1. Zu den Voraussetzungen einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung.
  1. Dass das tatsächliche Vorliegen dieser Voraussetzungen zwischen den Beteiligten streitig ist, hindert die Festsetzung der Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht. Ausreichend ist insoweit die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen (hier: hinreichende Glaubhaftmachung verneint).

Leitsatz der Schriftleitung der AGS