Art und Charakter des Verstoßes: 

       Verletzung der folgenden Pflicht über einen Zeitraum von 4 Monaten: 

  • Auskünfte nicht rechtzeitig erteilt und Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt, § 52 Abs. 1 GwG 

Verantwortlich für den Verstoß: 

natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)