Die „anteilige“ Erstattung der Anschaffungskosten für die BahnCard 100 im Rahmen der Erstattung von Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten zum Gerichtstermin scheidet aus, da einer derartigen Berechnung die Gesichtspunkte der Kostentransparenz und der Praktikabilität des Kostenfestsetzungsverfahrens entgegenstehen.1