BGB § 683; UWG a. F. §§ 1, 3,13 VI

Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung auf Grund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schaden ersetzt verlangen, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt (hier: Verstoß gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte).

BGH, U. v. 06.05.2004-I ZR 2/03 (LG Magdeburg) (Fundstelle: NJW 2004, 2448)

§ 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO

Der ehemalige Rechtsanwalt ist als Gläubiger seiner Vergütungsansprüche auch nach dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zur Einforderung dieser Ansprüche außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist.

BGH, U. v. 06.05.2004 - IX ZR 85/03 (Fundstelle: RVGreport 2004, 273)

BRAGO § 4; RVG § 5; BGB § 612; ZPO §§ 91 Abs. 1, 104 ff.

Auch bei Mandaten, die noch nicht unter die Regelung des § 5 RVG fallen, kann der Rechtsanwalt je nach den Umständen eine Vergütung in Höhe der vollen gesetzlichen Gebühren verdienen, wenn er sich durch einen Assessor vertreten lässt. Dies ist in der Regel jedenfalls dann der Fall, wenn der Assessor bei dem Rechtsanwalt angestellt ist. Die so verdiente Vergütung hat der Prozessgegner unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten; sie ist im Verfahren nach den §§ 104 ff. ZPO unter den dort geltenden Voraussetzungen festzusetzen.

BGH, B. v. 27.4.2004 - VI ZB 64/03 (Fundstelle: AGS 2004, 237 ff.)

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