BRAGO, § 28 I

Reisekostenerstattung bei Nichtwahrnehmung des Termins wegen Verkehrsstaus

OLG Celle, B. v. 23.01.2004 – 13 Verg 1/04.

Fundstelle: NJW-RR 2004, 716 Auslagen des Rechtsanwalts für Fahrten zu einem auswärtigen Verhandlungstermin sind auch dann gem. § 28 I BRAGO erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt wegen einer mehrstündigen Sperrung der Autobahn das Gericht erst nach dem Ende des Verhandlungstermins erreicht

Gem. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war. Die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer entstanden sind, hängt damit, so der BGH, davon ab, ob es notwendig war, sich durch einen weiteren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl der Versicherer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Dies sei nur dann der Fall, wenn ein konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme mehrerer Prozessbevollmächtigter gebiete. Die Frage, ob dies stets der Fall sei, wenn Streitgenossen klagen oder verklagt werden, werde in der Rechtssprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beantwortet. Der Senat folge der Auffassung, wonach dies nicht durch eine schematische Beurteilung, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände zu beantworten sei. Im vorliegenden Fall ergebe dies, dass die Bestellung eines eigenen Anwalts nicht notwendig und damit auch nicht erstattungsfähig sei. Im Haftpflichtprozess habe der Versicherungsnehmer gem. § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen. Es bestehe für den Versicherungsnehmer also ohne weiteres kein Anlass, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, wenn er ersichtlich keinen über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oder ihnen entgegengerichtetes Prozessziel verfolge.
Dabei sei der Zeitpunkt der Mandatserteilung durch den Versicherungsnehmer ohne Bedeutung, wenn der Versicherer wirksam von seinem Recht nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB zur Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten Gebrauch mache. Der Gegner dürfe nicht mit Mehrkosten belastet werden, die auf Grund der besonderen versicherungsrechtlichen Beziehungen der auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Gegner entstehen. Auch ein etwaiger Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Notwendigkeit oder Angemessenheit einer Schadensersatzleistung des Versicherers mit der möglichen Folge einer Rückstufung des Versicherungsnehmers mache die Prozessvertretung des Versicherten durch einen eigenen Anwalt nicht notwendig. Diese könne im Prozess des Geschädigten gegen Ver-sicherer und Versicherungsnehmer nicht geklärt werden. Der Streit über diese Fragen sei vielmehr in einem gesonderten Prozess auszutragen.

(Fundstelle: AGS 2004, 188f.)

Gem. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war. Die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer entstanden sind, hängt damit, so der BGH, davon ab, ob es notwendig war, sich durch einen weiteren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl der Versicherer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Dies sei nur dann der Fall, wenn ein konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme mehrerer Prozessbevollmächtigter gebiete. Die Frage, ob dies stets der Fall sei, wenn Streitgenossen klagen oder verklagt werden, werde in der Rechtssprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beantwortet. Der Senat folge der Auffassung, wonach dies nicht durch eine schematische Beurteilung, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände zu beantworten sei. Im vorliegenden Fall ergebe dies, dass die Bestellung eines eigenen Anwalts nicht notwendig und damit auch nicht erstattungsfähig sei. Im Haftpflichtprozess habe der Versicherungsnehmer gem. § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen. Es bestehe für den Versicherungsnehmer also ohne weiteres kein Anlass, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, wenn er ersichtlich keinen über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oder ihnen entgegengerichtetes Prozessziel verfolge. Dabei sei der Zeitpunkt der Mandatserteilung durch den Versicherungsnehmer ohne Bedeutung, wenn der Versicherer wirksam von seinem Recht nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB zur Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten Gebrauch mache. Der Gegner dürfe nicht mit Mehrkosten belastet werden, die auf Grund der besonderen versicherungsrechtlichen Beziehungen der auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Gegner entstehen. Auch ein etwaiger Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Notwendigkeit oder Angemessenheit einer Schadensersatzleistung des Versicherers mit der möglichen Folge einer Rückstufung des Versicherungsnehmers mache die Prozessvertretung des Versicherten durch einen eigenen Anwalt nicht notwendig. Diese könne im Prozess des Geschädigten gegen Ver-sicherer und Versicherungsnehmer nicht geklärt werden. Der Streit über diese Fragen sei vielmehr in einem gesonderten Prozess auszutragen. (Fundstelle: AGS 2004, 188f.)
ZPO § 91; AKB § 7 Abs. 2 Nr. 5

Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist dann nicht notwendig und die damit verursachten Kosten sind auch nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht.

BGH, B. v. 20.01.2004 - VI ZB 76/03 Gem. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war. Die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer entstanden sind, hängt damit, so der BGH, davon ab, ob es notwendig war, sich durch einen weiteren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl der Versicherer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Dies sei nur dann der Fall, wenn ein konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme mehrerer Prozessbevollmächtigter gebiete. Die Frage, ob dies stets der Fall sei, wenn Streitgenossen klagen oder verklagt werden, werde in der Rechtssprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beantwortet. Der Senat folge der Auffassung, wonach dies nicht durch eine schematische Beurteilung, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände zu beantworten sei. Im vorliegenden Fall ergebe dies, dass die Bestellung eines eigenen Anwalts nicht notwendig und damit auch nicht erstattungsfähig sei. Im Haftpflichtprozess habe der Versicherungsnehmer gem. § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen. Es bestehe für den Versicherungsnehmer also ohne weiteres kein Anlass, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, wenn er ersichtlich keinen über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oder ihnen entgegengerichtetes Prozessziel verfolge.
Dabei sei der Zeitpunkt der Mandatserteilung durch den Versicherungsnehmer ohne Bedeutung, wenn der Versicherer wirksam von seinem Recht nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB zur Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten Gebrauch mache. Der Gegner dürfe nicht mit Mehrkosten belastet werden, die auf Grund der besonderen versicherungsrechtlichen Beziehungen der auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Gegner entstehen. Auch ein etwaiger Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Notwendigkeit oder Angemessenheit einer Schadensersatzleistung des Versicherers mit der möglichen Folge einer Rückstufung des Versicherungsnehmers mache die Prozessvertretung des Versicherten durch einen eigenen Anwalt nicht notwendig. Diese könne im Prozess des Geschädigten gegen Ver-sicherer und Versicherungsnehmer nicht geklärt werden. Der Streit über diese Fragen sei vielmehr in einem gesonderten Prozess auszutragen.

(Fundstelle: AGS 2004, 188f.)

Für Aktivprozesse einer Anwaltssozietät, insbesondere bei Honorarklagen, falle, so das Gericht, nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und h. M. in der Literatur eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO für den die Anwaltssozietät vertretenden Rechtsanwalt nicht an. Diese könne ohne Weiteres dafür Vorsorge treffen, dass die Einziehung einer Honorarforderung durch ein Sozietätsmitglied allein erledigt wird und dadurch die Prozessführungskosten im Interesse des vertretenen Mandanten möglichst gering gehalten werden. Für eine aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten beste-hende Sozietät gelte nichts anderes. Nicht entscheidend sei, ob eine solche Sozietät Honorar-ansprüche für rechtsanwaltliche oder steuerberatende Tätigkeit geltend macht, in beiden Fällen bestehe die Verpflichtung zur Beschreitung des kostengünstigsten Wegs.
Ohnehin sei nach der grundliegenden Entscheidungen des Senats zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft vom 29. April 2001 (BGH NJW 2001, 1056) – nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit (vgl. BGH NJW 2002, 2958) – für die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO jedenfalls beim Aktivprozess einer BGB-Gesellschaft kein Raum mehr.

(Fundstelle: NJW-RR 2004, 489)

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