Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1, Nr. 3104 VV RVG; § 33 RVG; §§ 3 ff., 91a ZPO
Gegenstandswert der Terminsgebühr bei einseitiger
teilweiser Hauptsacheerledigung

OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.2.2021 – 12 W 2/21
Fundstelle: AGS 4/2021, S. 187

1. Für die Berechnung der Terminsgebühr ist grundsätzlich der Streitwert der Hauptsache maßgeblich, auch wenn der Kläger seine Klage nach Aufruf der Sache in
der mündlichen Verhandlung ganz oder teilweise zurückgenommen hat.
2. Hat der Kläger hingegen seine Klage vor der mündlichen Verhandlung einseitig für teilweise in der Hauptsache erledigt erklärt, ist mit Eingang dieser Erledigung eine Streitwertänderung eingetreten.
3. In diesem Fall berechnet sich der Gegenstandswert nur noch nach der restlichen Hauptforderung sowie den auf den erledigten Teil entfallenden, bis dahin entstandenen Kosten. Dieser Kostenbetrag ist mit einer Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS


§§ 66 Abs. 1, 5 Abs. 2 S. 3, 22 Abs. 1 S. 1 GKG; Nr. 1242 GKG KV
Erinnerung mit dem Ziel der Rückerstattung
gezahlter Gerichtskosten

BGH, Beschl. v. 3.2.2021 – IX ZR 93/20
Fundstelle: AGS 3/2021, S. 125

1. Die Zahlung der mit der Erinnerung angefochtenen gerichtlichen Gebühr steht der Zulässigkeit der Erinnerung nicht entgegen. Diese kann auch mit dem Ziel der Rückerstattung der gezahlten Gebühr eingelegt werden.

2. Im Erinnerungsverfahren gegen den Gerichtskostenansatz findet eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht statt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Vorbem. 3 Abs. 3; Nrn. 3104, 3105 VV RVG
Terminsgebühr für Kostenantrag nach
Klagerücknahme

OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.2.2021 – 8 W 343/19
Fundstelle: AGS 4/2021, S. 167

Findet nach Klagerücknahme in Abwesenheit des Klägers noch ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in dem der Beklagte nur noch einen Kostenantrag stellt, entsteht zwar eine 1,2-Terminsgebühr, allerdings lediglich aus dem Kostenwert.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 3 a; BGB §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1
Zeittakt bei Vergütungsvereinbarung
LG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2021 – 6 O 213/18
Fundstelle: AGS 2021, S. 259 ff.

  1. Die vereinbarte Abrechnung in 5-Minuten-Einheiten bei einer formularmäßigen Vereinbarung eines Zeithonorars ist zulässig. Eine solche Klausel benachteiligt den Mandanten nicht unangemessen gem. 307 Abs.1 S.1, Abs. 2 Nr.1 BGB. Das Äquivalenzprinzip wird hier noch ausreichend gewahrt.

  2.  Reisezeit ist keine spezifisch anwaltliche Dienstleistung. Jedenfalls stellt sie keine Zeit der allgemeinen Beratung durch den Rechtsanwalt dar und ist nicht als Tätigkeit mit dem dafür vereinbarten Stundenhonorar zu vergüten.

  3.  Der Rechtsanwalt ist für den Umfang der abrechenbaren Tätigkeit darlegungs- und beweisbelastet. Der Honoraranspruch ist erst einforderbar, wenn der abgerechnete Zeitaufwand nach Tätigkeitsmerkmalen aufgeschlüsselt dargestellt wird.

 

 

§§ 51, 52 Abs. 1 S. 2 RVG; §§ 464 b, 467 Abs. 1 StPO
„Rosinentheorie“
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.1.2021 – III­2 Ws 267/20
Fundstelle: AGS 4/2021, S. 162

1. Die von der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren, wozu auch die Pauschgebühr gehört, sind nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 S. 2 RVG insgesamt auf
die Wahlverteidigergebühren anzurechnen, die der Pflichtverteidiger von dem Beschuldigten verlangen kann.

2. Es kommt nicht in Betracht, die jeweils vorteilhaften Elemente aus dem Gebührenrecht des Pflichtverteidigers und des Wahlverteidigers im Sinne einer Meistbegünstigung selektiv herauszugreifen und miteinander zu kombinieren („Rosinentheorie“)

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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